Die Sachkunde des Hundetrainers

Wir hatten vor fast einem Jahr hier bereits darüber berichtet, dass das Gesetz (§ 11 Abs. 2 TierSchG) vorsieht, dass eine Rechtsverordnung erlassen wird, die die Einzelheiten der Voraussetzungen für den Betrieb einer Hundeschule regelt. Dass durch die fehlende Regelung der Willkür Tür und Tor geöffnet wurde, haben wir und die entsprechenden Organisationen bemängelt. Natürlich ist bis heute noch immer nichts geschehen – ausser, dass die Betreiber von Hundeschulen in einer Ungewissheit leben.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat nun aktuell eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig1 bestätigt, wonach die Sachkunde im Zweifel durch ein Fachgespräch nachzuweisen ist2.

Es ist noch vieles offen.

Wir können nur empfehlen, dass Sie sich rechtzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, wenn es um den Nachweis der Sachkunde als Hundetrainer geht.

  1. VG Braunschweig, Beschluss vom 01.11.2016 – 9 B 48/16 []
  2. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2017 – 11 ME 278/16 – bei uns hier []

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