Die Corona-Pandemie und die daraus folgenden Beschränkungen zur Eindämmung selbiger verlangt allen Bürgern viel ab.
Auch der private Bereich ist davon betroffen – insbesondere dann, wenn eine Quarantäne angeordnet wird.
Wie steht es nun um den Hundehalter, über den eine Quarantäne verhängt wurde? Darf er dann noch mit seinem Hund Gassi gehen?
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Das geht nicht! Leider muss man sich eine andere Person suchen, die mit dem Hund Gassi geht.
Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz:
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz) gilt:
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Dies bedeutet: Man darf seine Wohnung nicht verlassen! Nicht zum Einkaufen, zum Bummeln und auch nicht zum Gassi gehen!
So schwer, wie es fällt und organisatorisch sein mag: Man muss sich einen Gassi-Geher suchen!
Verstöße gegen die Quarantäne-Anordnung sind übrigens bußgeldbewehrt!