Setz- und Brutzeiten beachten!

So sehr jeder Hundehalter seinen Hund liebt und ihm gerne Freilauf gewährt, so wichtig ist es doch, auch darauf zu achten, dass anderen Tieren – insbesondere auch Wildtieren – nicht geschadet wird. Nicht nur durch ein aktives Jagen kann Wildtieren geschadet werden, sondern aktuell zu den Setz- und Brutzeiten auch durch jedes Rumstöbern im Wald ausserhalb der Wege. Das zu vermeiden sollte ein Anliegen eines jeden Tierfreundes sein.

Das Bundesnaturschutzgesetz ist da leider recht allgemein:

„Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.“ (§ 39 BNatSchG)

Neben einzelnen Kommunen haben – soweit ersichtlich – leider nur zwei Bundesländer konkrete landesweite Regelungen (allgemeine Vorschriften für das Führen von Hunden in Wäldern pp. gibt es mehr) für die Setz- und Brutzeiten erlassen,

nämlich Niedersachsen:

„§ 33 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) 
Pflichten zum Schutz vor Schäden

(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hundenicht streunen oder wildern und
in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit), an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind, Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen, das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.…“

und Bremen:

㤠7 Feldordnungsgesetz Bremen
„Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes führt.“

 

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