Brut- und Setzzeiten: Pflichten des Hundehalters

Hundehalter haben immer darauf zu achten, in welchen Bundesländern und in welchen Kommunen ihnen welche Verpflichtungen aufgrund der jeweiligen Gesetze, Verordnungen und Satzungen obliegen.

An dieser Stelle wollen wir einmal auf die Setz- und Brutzeiten eingehen.

Abgesehen davon, dass es für Hundehalter als Tierfreunde eine Selbstverständlichkeit sein sollte, auf brütende Tiere und Jungtiere Rücksicht zu nehmen und ihre Hunde anzuleinen, gibt es auch hierzu entsprechende Vorschriften, die allerdings in den verschiedenen Bundesländern in den verschiedensten Gesetzen versteckt sind.

Bislang haben neben einzelnen Kommunen – soweit ersichtlich – nur vier Bundesländer landesweite Regelungen  (allgemeine Vorschriften für das Führen von Hunden in Wäldern pp. gibt es mehr) konkret für die Setz- und Brutzeiten erlassen, nämlich:

Bremen:

§ 7 Feldordnungsgesetz Bremen

„Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes führt.“

Niedersachsen:

§ 33 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

Pflichten zum Schutz vor Schäden

„(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hundenicht streunen oder wildern und
in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit), an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind, Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen, das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.…“

Saarland:

Gesetz zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz – SJG) vom 27.051998 (zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.10.2015):

§ 33 Beunruhigen von Wild, Störung der Jagdausübung

(2) Es ist verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Das Verbot gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.

Sachsen-Anhalt:

Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft
sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt
(Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG) vom 25.02.2016

§ 28
Gefährdung der freien Landschaft

(2) Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen.

Beachten Sie bitte:

In diesem Artikel geht es ausschließlich um die besonderen Vorschriften wegen der Setz- und Brutzeiten. Nicht behandelt werden hier die Vorschriften, die ohnehin das ganze Jahr über in den Bundesländern gelten.

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