Hundesteuer für „gefährliche Hunde“

Die erhöhte Hundesteuer vieler Kommunen für „besondere“ Hunde ist ein in seinen tatsächlichen Auswirkungen wenig beachtetes Thema – zu Unrecht.

Wir hatten hier bereits darüber berichtet, was man bei der Haltung eines sogenannten „Listenhundes“ berücksichtigen muss.

Nun hat aber das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für „Listenhunde“ auf im Einzelfall – z.B. aufgrund eines Beissvorfalls – als „gefährlich“ eingestufte Hunde übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte eine Obergrenze für die kommunale Besteuerung gefährlicher Hunde gezogen, wobei es dort ausschliesslich um sogenannte „Listenhunde“ ging. Diese Obergrenze setzte und tolerierte das Bundesverwaltungsgericht wegen der nach seiner Auffassung rechtlich nicht zu beanstandenden Lenkungsfunktion, das heisst dem Bestreben, die Anschaffung oder gar Zucht von Hunden bestimmter Rassen, da nicht gewollt, zu erschweren.

Diese Rechtsprechung auf im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde zu übertragen, ist nach unserer Auffassung unsinnig. Wo soll die Lenkungsfunktion sein, wenn ein Hund gebissen hat und fortan – natürlich, wenn die Einstufung zu Recht erfolgte – mit Maulkorb herumläuft etc.? Diese dann zu entrichtende Hundesteuer in absurder Höhe wird zudem nur dazu führen, dass sich mehr Hunde in Tierheimen wiederfinden.

Unsere Empfehlung kann daher nur lauten: Sollte es zu einem Beissvorfall kommen oder meldet sich die Behörde (warum auch immer) bei Ihnen: Kontaktieren Sie schnellstens einen auf das Hunderecht spezialisierten Rechtsanwalt, zum Beispiel Rechtsanwältin Matina Schlosser.

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