Hundetrainer bedürfen seit einigen Jahren einer Erlaubnis zum Betreiben ihrer Hundeschule.
Die entsprechende Vorschrift findet sich in § 11 Abs. 1 TierSchG:
„Wer gewerbsmäßig (…)
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.„
Das Gesetz sieht vor (§ 11 Abs. 2 TierSchG), dass eine Rechtsverordnung erlassen wird, die die Einzelheiten regelt. Schade nur, dass dies bis heute nicht erfolgt ist.
Statt dieser Aufgabe nachzukommen, tut die Regierung nichts!
Die Behörden nutzen dies nun aus und erfinden Voraussetzungen und Auflagen, die jedweder gesetzlichen Grundlage entbehren. Es gibt hierzu nur vereinzelte Entscheidungen. Von einer haben wir hier berichtet.