Der Hund und die Trennung der „Halter“

Immer öfter kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Paaren, wem denn der Hund nach einer Trennung gehört und wem er nun zustehe. Die Auseinandersetzungen werden genauso hart geführt wir Sorgerechtsauseinandersetzungen, die Kinder betreffen – mit dem Unterschied, dass der Hund keinen Fürsprecher hat und sein Wohl eine eher untergeordnete Rolle spielt.

Schlussendlich geht es bei den Diskussionen um die Frage, wer Halter oder Eigentümer ist.

Zu diesem Thema gibt es eine Reihe von Entscheidungen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat z.B. entschieden, dass es grundsätzlich um die Zuweisung von Haushaltsgegenständen geht (§ 1568 b Abs. 1 BGB).  Allerdings sei die Zuweisung von Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus war nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts Stuttgart selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund 3 Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung des Hundes nicht tierwohladäquat.

In einem vom Amtsgericht Siegburg entschiedenen Fall wurde nach einer Trennung ausgeurteilt, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie im Zuge der Anschaffung des Hundes (Mit-)Eigentümerin geworden wäre.

Schlussendlich geht es hier um dieselbe Problematik wie bei dem Abschluss eines Ehevertrages: Solange alles gut ist (und man sich nicht vorstellen kann, dass es einmal anders sein könnte), denkt man nicht an die Situation, dass etwas nicht so läuft, wie gedacht bzw. gewünscht.

Unsere Empfehlung:

Stellen Sie schon ab der Anschaffung gemeinsam klar, wer Eigentümer des Hundes ist!

Für die Frage, was Sie hierbei alles berücksichtigen sollten, gibt es spezialisierte Rechtsanwälte.

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