Auch das Beissen des Tierarztes kann teuer werden

Manche Tierhalter sind der Überzeugung, dass es das persönliche Pech oder einfach das Berufsrisiko des Tierarztes sei, wenn dieser von seinem Hund, also dem des Hundehalters, im Rahmen der Behandlung gebissen wird.

Das ist aber ein Trugschluss.

Dies zeigt sich schön bei einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle.

In dem entschiedenen Fall hatte die Halterin eines Schäferhundes diesen in die Kleintierklinik des Klägers gebracht.

Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verursachte schwere Verletzungen. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, weil er durch die Handverletzungen seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.

Die beklagte Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Kläger gehabt, der als Tierarzt über eine besondere Sachkunde verfügt und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Celle jedoch nicht.

Es urteilte, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung o.ä. in die Obhut einer anderen Person gebe, nicht dazu führen könne, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme.

Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren würden, hätte der Tierarzt im zu entscheidenden Fall besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten lassen müssen, was er jedoch nicht getan hatte. Dementsprechend konnte er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen.

Im konkreten Fall bedeutete dies, dass der Hundehalter „nur“ 50 % der Schäden zu tragen hat.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.06.2012 – 20 U 38/11

Hinweis:

Auch diese Entscheidung zeigt wieder, wie wichtig es ist, eine wirklich umfangreiche Haftpflichtversicherung abzuschließen.